9. Kontrollprüfungen durch Auftraggeber
(1) Kontrollprüfungen des Auftraggebers sind Prüfungen,
um festzustellen, ob die Güteeigenschaften der Produkte den
vertraglichen Anforderungen entsprechen. Die Kontrollprüfungen
umfassen die Prüfung der vorgelegten Prüfzeugnisse auf
Übereinstimmung mit der gelieferten Bauart nach Augenschein
und Prüfung der Kennzeichnung.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, Nachweise über die lichttechnischen
Eigenschaften der verwendeten Folien zu verlangen.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, zusätzliche Kontrollprüfungen
durch eine anerkannte Prüfstelle selbst oder durch den Auftragnehmer
durchführen zu lassen. Der Auftraggeber bestimmt Umfang und
Zeitpunkt der Prüfungen.
(4) Die Kosten der Kontrollprüfungen trägt der Auftraggeber.
Werden durch zusätzliche Kontrollprüfungen Mängel
bestätigt, so trägt der Auftragnehmer die entsprechenden
Kosten.


