7. Kontrolle und Wartung an Arbeitsstellen durch Auftragnehmer
(1) Im Rahmen der Kontrolle und Wartung hat der Auftragnehmer Kontroll-, Unterhaltungs-, Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten an den Verkehrsschildern, Markierungen, Leitelementen, Verkehrs-, Beleuchtungs- und Schutzeinrichtungen regelmäßig durchzuführen. Die Übertragung auf Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers (s. hierzu auch zum Verantwortlichen in Abs. 4.2).
(2) Es ist zu prüfen, ob bei größeren und länger andauernden Baumaßnahmen die Aufnahme der Wartung als gesonderte Position in die Leistungsbeschreibung zweckmäßig ist.
(3) Der in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche
oder dessen Beauftragter muß bei Arbeitsstellen von längerer
Dauer mindestens zweimal täglich (bei Tagesanbruch und nach
Eintritt der Dunkelheit [z.B. Warnleuchten, Retroreflexion von
Verkehrsschildern, Markierungen und Leitelementen]), an arbeitsfreien
Tagen mindestens einmal täglich sowie zusätzlich unverzüglich
nach einem Unwetter oder Sturm die Arbeitsstelle kontrollieren.
Der Zeitpunkt der Kontrolle ist aufzuzeichnen.
(4) Verantwortlich ist der für die Arbeitsstellensicherung
in der verkehrsrechtlichen Anordnung Benannte, auch wenn dieser
die Arbeiten auf andere Personen überträgt. Er hat stets
ein Exemplar des angeordneten Verkehrszeichenplans auf der Arbeitsstelle
bereitzuhalten. Er muß die Rufbereitschaft und ggf. einen
Notdienst jederzeit sicherstellen. Entsprechendes gilt für
den für die Lichtsignalanlage Verantwortlichen bzw. den benannten
Stördienst.
(5) Die infolge von Unfallen auftretenden Schädigungen der
Beschilderung und der sonstigen Einrichtungen sind im Rahmen der
Wartung zu beheben. Die Kosten sind dem Unfallverursacher in Rechnung
zustellen.
(6) Im Rahmen der Wartung sind folgende Aufgaben auszuführen:
- Kontrolle der Funktion von Warnleuchten einschließlich
der Helligkeitsanpassung gemäß Abs. 5.6.2 (insbesondere
Vorwarn-Blinkleuchten) sowie des Ladungszustandes der Batterien.
- Kontrolle der Beleuchtung von Verkehrsschildern und sonstiger
Beleuchtungen.
- Kontrolle des Vorhandenseins der angeordneten Beschilderung,
Markierungen und Absperrungen einschließlich abgedeckter
oder außer Kraft gesetzter ständiger Beschilderungen
und Markierungen.
- Kontrolle transportabler Lichtsignalanlagen (Ausrichtung der
Signalgeber auf den Verkehr, Sicherheit der Stromversorgung, Einhaltung
der Durchfahrtshöhen unter Freileitungen, Kabelführungen
auf Fußgänger- und Radverkehrsflächen) einschließlich
Kontrolle der Zwischenzeiten. Bei häufigerem Stau ist eine
Optimierung des Programms mit Zustimmung der Anordnungsbehörde
anzustreben.
- Ordnungsgemäßes Herrichten und Ausrichten versetzter,
verdrehter und umgefallener Verkehrsschilder und -einrichtungen.
- Unverzügliches Ersetzen beschädigter bzw. entwendeter
Schilder und Verkehrseinrichtungen.
- Unverzügliches Ersetzen von Markierungen aus Markierungsfarben
oder -folien, sobald und soweit dies die Witterung zuläßt,
wenn die verbliebene Restfläche auf einem 100-m-langen Streckenabschnitt
weniger als 85 % beträgt.
- Unverzügliches Nachkleben von Markierungsknöpfen,
auch auf Markierungsfarben oder -folien, sobald und soweit dies
die Witterung zuläßt, wenn in der Leitlinie mehr als
50 % der Markierungsknöpfe einer Gruppe sowie in der Fahrstreifen-
oder Fahrbahnbegrenzung 3 Markierungsknöpfe in Folge fehlen.
Entsprechendes gilt beim Fehlen von 2 Sichtzeichen in Folge.
- Ersetzen von Batterien, Lampen und Leuchten.
- Ausrichten und Ersetzen von Leitelementen und Schutzeinrichtungen.
- Regelmäßiges Reinigen der Verkehrsschilder, -einrichtungen
und Leitelemente sowie der Beleuchtung, insbesondere in Schlechtwetterperioden
(z.B. von Leitbaken, von Leitbaken und retroreflektierenden Elementen
an Leitelementen oder von niedrig aufgestellten Verkehrsschildern
neben dem Verkehrsbereich).
(7) Bei verkehrsgefährdender Verschmutzung von öffentlichen
Verkehrsflächen, die nicht unverzüglich beseitigt werden
kann, sind Gefahrzeichen (z.B. Z 101 mit Zusatzzeichen 1006-32
oder -35, Z 114 gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung)
aufzustellen. Dies sind Besondere Leistungen, wenn die Verschmutzungen
nicht von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren.
(8) In begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei Ausfahrten aus unbefestigtem Gelände, sollte eine Reinigung ausfahrender Fahrzeuge in der Leistungsbeschreibung vereinbart werden.


