5. Stoffe, Bauteile
5.1 Verkehrsschilder
(1) Die Ausführung der Verkehrsschilder an Arbeitsstellen
(einschließlich der Zusatzschilder) muß den Anforderungen
anerkannter Gütebedingungen entsprechen (Ziffer III Nr. 3aVwV-StVO
zu den §§ 39 bis 43), d.h. die Verkehrsschilder müssen
ein RAL-Gütezeichen tragen. Die Verkehrszeichen müssen
dem VzKat entsprechen. Bei Zeichen 458 kann die Haltbarkeitsdauer
des Materials der zeitlich begrenzten Maßnahme angepaßt
werden.
(2) Grundsätzlich sind im Bereich von innerörtlichen
Straßen und Landstraßen im Sinne der RSA Verkehrsschilder
der Größe 2 nach VzKat sowie auf Autobahnen im Sinne
der RSA Schilder der Größe 3 zu verwenden.
(3) Abweichende Schildergrößen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
(4) Bei der Gestaltung von Wegweisern sind die RWB bzw. die RWBA
zu beachten.
(5) Verkehrsschilder mit offensichtlich mangelhafter Erkennbarkeit
oder mit Beschädigungen, die den optischen Eindruck beeinträchtigen,
dürfen nicht verwendet werden (z.B. wenn das Signalbild nicht
mehr eindeutig identifizierbar ist oder mehr als 20 % der Folienfläche
mechanisch geschädigt sind).
(6) Es sind grundsätzlich voll retroreflektierende Verkehrsschilder
einzusetzen. Dies trifft nicht für Zeichen 283 und 286 zu.
In der Regel genügen vom BMV zugelassene Folien der Bauart
Typ 1 gemäß DIN 67 520, Teil 2.
(7) Soweit die Verkehrszeichen 283 und 286 ebenfalls voll retroreflektierend ausgeführt werden sollen und/oder Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. Dies sollte insbesondere dann geprüft werden, wenn die Beschilderung für die Arbeitsstelle an einem Pfosten montiert werden soll, an dem schon ständig vorhandene Verkehrsschilder mit entsprechenden Folien befestigt sind oder wenn die Arbeitsstelle beleuchtet werden soll (Berücksichtigung der Umfeldleuchtdichte).
(8) Bei Zeichen 222 ist durch geeignete Kennzeichnung auf der
Schildrückseite oder entsprechende Anbringung sicherzustellen,
daß die Pfeile in einem Winkel von 45° schräg
abwärts weisen. Die Zeichen 208 und 308 sind auf der Schildrückseite
mit "OBEN" zu kennzeichnen.
Aufstellvorrichtungen müssen den "Technischen Lieferbedingungen
für Aufstellvorrichtungen für Schilder und Verkehrseinrichtungen
an Arbeitsstellen (TL-Aufstellvorrichtungen)" entsprechen.
Materialien für vorübergehende Markierungen (Markierungsknöpfe,
Markierungsfolien, Markierungsknöpfe auf Markierungsfolien,
Markierungsfarben, Sichtzeichen, aufnehmbare Markierungen) müssen
den "Technischen Lieferbedingungen für vorübergehende
Markierungen" entsprechen.
5.4 Absperrgeräte
(1) Absperrschranken und Tastleisten für Sehbehinderte (Blinde)
müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Absperrschranken"
entsprechen.
(2) Leitbaken und Warnbaken müssen den "Technischen
Lieferbedingungen für Leitbaken" entsprechen.
(3) Leitkegel müssen den "Technischen Lieferbedingungen
für Leitkegel" entsprechen.
(4) Soweit aufgrund Ländererlaß auch Leitkegel mit
anderer Ausrüstung zugelassen sind, ist dies in der Leistungsbeschreibung
zu vereinbaren.
(5) Soweit Leitkegel zum Schutz der in der Arbeitsstelle Tätigen
mit einer blitzenden Warnleuchte WL4 nach TL-Warnleuchten ausgestattet
werden sollen, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
(6) Die gemäß Absatz 5 eingesetzten Warnleuchten dürfen
nur mit einer unmittelbar mit der Warnleuchte oder dem Leitkegel
baulich verbundenen Stromversorgung ausgestattet sein. Freistehende
Batterien unter oder neben dem Leitkegel sind nicht zulässig.
(7) Fahrbare Absperrtafeln müssen den "Technischen Lieferbedingungen
für fahrbare Absperrtafeln" entsprechen.
(8) Absperrgeräte sind mit Folien grundsätzlich der
Bauart Typ 1 gemäß DIN 67 520, Teil 2 oder Folien anderer
Bauart mit gleichen lichttechnischen Eigenschaften auszustatten.
(9) Soweit Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2
sowie Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen
Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der Leistungsbeschreibung
zu vereinbaren.
(10) Bei fahrbaren Absperrtafeln dürfen nur vom BMV für
Verkehrszeichen zugelassene Folien verwendet werden.
Grundsätzlich ist eine Querabsperrung im Bereich von Schienenbahnen
durch eine schwenkbare Straßenbahnschranke vorzusehen. Die
Straßenbahnschranke bzw. die gesamte Querabsperrung müssen
folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Das Schrankenblatt muß entsprechend Zeichen 600 mindestens
250 mm hoch, rot-weiß-rot senkrecht schraffiert und voll
retroreflektierend sein (Folie Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil
2 oder andere Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen
Eigenschaften).
- Die Gesamtlänge richtet sich nach der Breite der Arbeitsstelle,
die in voller Breite abzusichern ist.
- Über dem Schrankenblatt müssen mindestens 3 einseitige
Warnleuchten WL1 (gelbes Dauerlicht) gemäß TL-Warnleuchten
je gesperrtem Fahrstreifen angebracht sein, die synchron geschaltet
auch gelb blinken dürfen. Bei Vollsperrung müssen mindestens
5 Warnleuchten (rotes Dauerlicht) angebracht werden.
- Über dem Schrankenblatt müssen auch straßenbahntechnische
Signale angebracht werden (z.B. Sh 1 [Zwangshalt]).
- Die Schranke kann mechanisch durch die Straßenbahn selbst
bzw. Bedienungspersonal, fernbedient oder vollautomatisch über
Detektoren geöffnet und geschlossen werden.
(1) Vorwarneinrichtungen zur Warnung vor fahrbaren Absperrtafeln
auf Autobahnen müssen in der Gestaltung den RSA, Teil A,
Nr. 3.2.1 entsprechen.
(2) Vorwarntafeln (2650 x 1500 mm [H x B]) sind im sichtbaren
Teil der Vorder- und Rückseite grau (RAL 7042) auszuführen.
Die Verkehrszeichen 274 und 500 haben die Größe 3,
müssen dem VzKat entsprechen und sind voll retroreflektierend
auszuführen. Es sind Warnleuchten vom Typ WL7 gemäß
TL-Warnleuchten 90 mit einer Blinkfrequenz gemäß TL-Warnleuchten
90, Abschnitt 2.1, zu verwenden. Im aufgestellten Zustand muß
die Unterkante der Vorwarntafel mindestens 0,8 m über der
Aufstellfläche sein.
(3) Das Bakenblatt der Warnwinkebake (1750 x 500 mm [H x B]) muß
voll retroreflektierend ausgeführt sein. Die Fahne (750 x
750 mm) muß einer Warnfahne gemäß Abschnitt 5.6.3,
die Warnleuchte dem Typ WL7 gemäß TL-Warnleuchten 90
entsprechen und die Blinkfrequenz gemäß TL-Warnleuchten
90, Abschnitt 2.1 erfüllen. Die Fahne muß mindestens
20 Ab- und Aufwärtsbewegungen pro Minute dauerhaft ausführen.
(4) Vorwarntafeln sind mit vom BMV für Verkehrszeichen zugelassenen
Folien grundsätzlich der Bauart Typ 1 gemäß DIN
67 520, Teil 2 auszustatten.
(5) Warnwinkebaken sind mit Folien grundsätzlich der Bauart
Typ 1 gemäß DIN 67 520, Teil 2 oder Folien anderer
Bauart mit gleichen lichttechnischen Eigenschaften auszustatten.
(6) Soweit Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2
sowie Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen
Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der Leistungsbeschreibung
zu vereinbaren.
(7) Der kleine Blinkpfeil ist mit 13 oder 15 Warnleuchten Typ
WL6 gemäß TL-Warnleuchten 90 nach RSA, Teil A, Nr.
3.2.1 (Gesamtfläche maximal 1300 x 1300 mm) und unter Beachtung
der Festlegungen in Abschnitt 5.6.2 auszuführen. Die Blinkfrequenz
muß TL-Warnleuchten 90, Abschnitt 2.1, entsprechen. Im aufgestellten
Zustand muß die Unterkante mindestens in 0,6 m Höhe
sein.
(1) Warnleuchten müssen den "Technischen Lieferbedingungen
für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90)", Ausgabe 1991
entsprechen.
(2) Da der Verwendungszweck unterschiedlich ist und die material-
und lichttechnischen Anforderungen dementsprechend stark voneinander
abweichen, ergeben sich Warnleuchtentypen von 1 bis 9 (WL1 bis
WL9) gemäß Tabelle 1 der TL-Warnleuchten 90.
(3) In Ergänzung der TL-Warnleuchten 90 sind zur Vermeidung
von Blendung zusätzlich maximale Lichtstärken einzuhalten.
Die Lichtstärken und effektiven Lichtstärken der Warnleuchten
WL3 und WL5 bis WL7 dürfen die Werte der Tabelle 1 nicht
überschreiten. Für die übrigen Warnleuchten werden
keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
(4) Innerorts dürfen Warnleuchten aus dem Netz gespeist werden,
wenn die Schutzmaßnahmen nach DIN VDE 0100, Teil 704 erfüllt
werden (Schutzklemmspannung bis 42 V oder Fehlerstromschutzschaltung
mit Ifn 0,03 A). Bei Ausfall eines Stromkreises darf nur jede
zweite Warnleuchte betroffen sein. In allen übrigen Fällen
erfolgt die Stromversorgung von Warnleuchten über Batterien
(Primärelemente) oder Akkumulatoren (Sekundärelemente).
(5) Die Stromversorgung ist bei Einsatz von Batterien jederzeit
ausreichend sicherzustellen.
Tabelle 1: Maximale Lichtstärken und maximale effektive
Lichtstärken in Ergänzung zu den TL-Warnleuchten 90
*) max. Lichtstärke für den Tagbetrieb entspricht EN
12 352, z.Z. noch Entwurf
5.6.3 Warnfahnen
(1) Warnfahnen müssen in der Gestaltung den RSA 95, Teil
A, Nr. 3.2.3 entsprechen und folgende Abmessungen haben:
für Warnposten 750 x 750 mm,
für die Kennzeichnung von Geräten 500 x 500 mm.
(2) Die roten Streifen müssen den Anforderungen der Tabelle
2 in DIN EN 471 (Warnkleidung) genügen. Die Farbe der weißen
Streifen muß den Anforderungen der Tabelle 1 in DIN 6171,
Teil 1 für nicht retroreflektierendes Weiß genügen.
Warnbänder müssen den "Technischen Lieferbedingungen
für Warnbänder bei Arbeitsstellen an Straßen"
entsprechen.
(1) Transportable Lichtsignalanlagen müssen den "Technischen
Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen"
entsprechen. Eine Information über den jeweils zuständigen,
jederzeit erreichbaren Stördienst und dessen Telefonnummer
ist am Steuergerät der Lichtsignalanlage anzubringen.
(2) Die letzte nach VDE 0832 geforderte zyklische Prüfung
der Steuereinheit ist vom Auftragnehmer nach Aufforderung nachzuweisen.
(3) Bei Knotenpunkt-Signalanlagen darf die Betriebsspannung 220
V betragen, im übrigen höchstens 42 V. Dies kann durch
Heruntertransformieren über einen 220-V-Netzanschluß
erfolgen.
(4) Der Typ der Lichtsignalanlage gemäß TL-Transportable
Lichtsignalanlagen (A, B, C oder D) einschließlich der Art
der Sychronisation (Quarzoszillatoren, Funk, Kabel) ist in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
(5) Wird die Signalisierung einer Engstelle von mehr als 50
m Länge oder für länger als 4 Wochen notwendig,
so sollte eine Kabelverbindung zwischen Steuergerät und Signalgebern
in der Leistungsbeschreibung vereinbart werden.
(6) Bei kurzen, voll überschaubaren Engstellen mit einer
Lange bis 50 m und einer Dauer unter 4 Wochen können Lichtsignalanlagen
des Typs A gemäß TL-Transportable Lichtsignalanlagen
vorgesehen werden.
(7) Bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer kann die Übertragung
der Steuerbefehle vom Steuergerät zu den Signalgebern auch
durch Funk vereinbart werden.
(8) Eine Betriebsgenehmigung für Lichtsignalanlagen
mit Funkverbindung durch das Bundesamt für Post und Telekommunikation
muß vorliegen.
(9) Bei transportablen Knotenpunkt-Lichtsignalanlagen ist die
gleiche verkehrstechnische Qualität wie bei einer ortsfesten
Signalanlage in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. Bei
kurzen Betriebszeitenunterbrechungen ständig vorhandener
Lichtsignalanlagen können jedoch Vereinfachungen der Lichtsignal-Steuerung
hingenommen werden.
(1) Leitmale sind unter Verwendung von rot-weißen retroreflektierenden
Folien der Bauart Typ 1 nach DIN 67520, Teil 2 auszuführen,
die vom BMV für Verkehrszeichen zugelassen sind. Ihre Höhe
beträgt mindestens 250 mm, die Breite der Schraffen 200 mm.
(2) Soweit Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2
sowie Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen
Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der Leistungsbeschreibung
zu vereinbaren.
(1) Bauliche Leitetemente (Leitschwellen, Leitborde, Leitwände)
müssen den "Technischen Lieferbedingungen für bauliche
Leitelemente" entsprechen.
(2) Die kleinen Leitbaken auf Leitschwellen und -borden sind mit
Folien grundsätzlich der Bauart Typ 1 gemäß DIN
67 520, Teil 2 oder Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen
lichttechnischen Eigenschaften auszustatten.
(3) Soweit Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2
sowie Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen
Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der Leistungsbeschreibung
zu vereinbaren.
(1) Beim Einsatz von Stahlschutzplanken im Bereich von Arbeitsstellen
sind die "Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen
(RPS)"zu beachten.
(2) Die Schutzplanken müssen die Anforderungen der "Technischen
Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken (TL-SP)" erfüllen.
(1) Transportable Stahlschutzeinrichtungen müssen den "Technischen
Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen"
entsprechen.
(2) Betonschutzwände aus transportablen Betonfertigteilen
müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile
(TL-BSWF)" und den "Technischen Lieferbedingungen für
transportable Schutzeinrichtungen" entsprechen.
(1) Massive Sandsperren können z.B. aus Sandwällen
oder Sandsäcken hergestellt werden. Sie dienen dem Schutz
von in geringem Abstand hinter einer Querabsperrung Tätigen
oder dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor einer in geringem Abstand
hinter der Querabsperrung vorhandenen Stelle mit Absturzgefahr.
(2) Der Aufbau solcher Sperren kommt an Stellen infrage, wo
durch besondere Umstände verstärkt die Gefahr besteht,
daß Fahrzeuge unter Mißachtung der Beschilderung die
Absperrung durchbrechen.
(1) Eine Absturzsicherung kann durch einen über das Straßenniveau
hinausragenden Graben- oder Baugrubenverbau (z.B. aus Kanaldielen
oder Spundwandelementen) erreicht werden. Dieser Verbau muß
mindestens 1 m über die Straßenoberfläche herausragen.
Er muß unverrückbar feststehen und allseitig einen
vollflächigen Schutz gegen Absturz bieten. Im Bereich von
Geh- und Radwegen muß die Oberkante eines solchen Verbaus
so gestaltet sein, daß Verletzungen durch scharfe Kanten
vermieden werden.
(2) Als Gleitschutz sind im Bereich von Straßen mit zulässigen
Geschwindigkeiten von mehr als 70 km/h zusätzlich einfache
Stahlschutzplanken, Distanzschutzplanken (Oberkante 75 cm über
der Verkehrsfläche) oder Betonschutzwände in der Leistungsbeschreibung
zu vereinbaren.
(1) Eine mobile Absturzsicherung zum Schutz für Fußgänger
gegen Absturz besteht aus einer beweglichen Rahmenkonstruktion
von nicht mehr als 2 m Breite und Länge sowie von mindestens
1 m Höhe, je nach Anwendungsbereich einer Absperrschranke
von 100 oder 250 mm Höhe (Oberkante in 1 m Höhe) und
einer Tastleiste von 100 mm (Unterkante in maximal 150 mm Höhe).
(2) Muß der Raum zwischen Absperrschranke und Tastleiste
mit tragfähigen Netzen oder Geflechten mit höchstens
75 mm Maschenweite als zusätzlichem Schutz, mit einem Gewebe
als Spritzschutz oder vollflächig geschlossen werden, ist
dies in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
(1) Durch Lichtraumprofilrahmen werden Verkehrsteilnehmer optisch
(z.B. durch Leitmale), akustisch und/oder mechanisch auf die kommende
Profileinschränkung hingewiesen. Bei besonders gefährlichen
oder gefährdeten Stellen kann z.B. eine elektronische Überwachung
in der Leistungsbeschreibung vereinbart werden, ggf. in Verbindung
mit einer Lichtsignalanlage.
(2) Zur Festlegung der zulässigen Breite (Zeichen 264) ist
der Verkehrsbereich an der engsten Stelle, abzüglich eines
Sicherheitsabstandes von grundsätzlich 2 x 0,25 m, zugrunde
zu legen.
(3) Der Inhalt des Zeichens 265 ist entsprechend den Einschränkungen
der lichten Höhe im Bereich der Arbeitsstelle an der niedrigsten
Stelle des Verkehrsbereiches bzw. einzelner Fahrstreifen grundsätzlich
gemäß Tabelle 2 festzulegen. Andere, aktuelle Festlegungen
des BMV oder in der StVO gehen vor.
Tabelle 2: Kennzeichnung von Bereichen mit beschränkter
Durchfahrtshöhe bei Arbeitsstellen (bei geringeren Höhen
entsprechend)
(4) Die in den Zeichen 264 und 265 anzugebenden Abmessungen sind
auf 0,1 m abzurunden. Die Einschränkungsbereiche sind durch
Leitmale zu kennzeichnen.
(5) Unabhängig von den Festlegungen in (2) bis (4) ist die
verkehrsrechtliche Anordnung maßgebend.
(6) Lichtraumprofilrahmen müssen für eine Windlast von
0,42 kN/m2 ausgelegt sein.
(7) Zusätzliche Warnleuchten Typ WL7 gemäß
TL-Warnleuchten 90 (gelbes Blinklicht) und unter Beachtung der
Festlegungen in Abschnitt 5.6.2 sind in der Leistungsbeschreibung
zu vereinbaren.
(1) Zur Aufrechterhaltung des Kfz-Verkehrs sind zur Überbrückung
von Aufgrabungen, Baugruben usw. Behelfsbrücken einzusetzen.
Die Brückenklasse ist abhängig von der zu erwartenden
Belastung (z.B. Grundstücksausfahrt) und ggf. einer möglichen
Umleitung des Schwerverkehrs festzulegen. Stahlbrücken sind
rutschsicher zu gestalten.
(2) Zur Überbrückung von kleineren Aufgrabungen (bis
1 m Breite, gemessen in Verkehrsrichtung) können auch Stahlplatten
verwendet werden, die der erforderlichen Beanspruchungsklasse
(z.B. Brückenklasse 60) entsprechen müssen. Ist in diesem
Fall die Stahloberfläche in Überfahrrichtung nicht länger
als 1 m, kann auf eine rutschsichere Oberfläche verzichtet
werden.
(3) Die zu treffenden Maßnahmen sind in der Leistungsbeschreibung
zu vereinbaren.
(4) Alle Brücken sind unverrückbar zu installieren.
Die Auflagerungslänge bei Verwendung von Stahlplatten muß
beidseitig mindestens 20 cm betragen.
(5) Die Oberkanten der Behelfsbrücken müssen bündig
in die anschließenden Verkehrsflächen übergehen.
Unvermeidbare Stufen bei Fahrzeug-Behelfsbrücken sind entsprechend
der Fahrgeschwindigkeit anzurampen. Auf die Stufen ist durch Zeichen
112 hinzuweisen (verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich). Bei
Stufen von mehr als 25 mm ist eine verkehrsrechtliche Anordnung
über eine Geschwindigkeitsbeschränkung einzuholen.
(1) Bei Aufgrabungen vor Hauseingängen oder quer zur Gehrichtung
und in Bereichen, wo durch unebene oder lose Untergründe
eine Stolper- oder Absturzgefahr besteht, sind Behelfsbrücken
für Fußgänger vorzusehen.
(2) Fußgängerbrücken müssen auch für
Radfahrer, Rollstuhlfahrer und Blinde geeignet sein.
(3) Bei kleineren Aufgrabungen sowie losen oder unebenen Untergründen
können als Boden auch Stahlplatten verwendet werden.
(4) Fußgängerbrücken müssen Absturzsicherungen
gemäß DIN 4420, Teil 1 haben, bestehend aus einem glatten,
grat- und splitterfreien Geländerholm in 1 m Höhe, einem
Zwischenholm in 500 mm Höhe und einem Bordbrett von 250 mm
Höhe oder, in Abweichung von DIN 4420, Teil 1, einer Tastleiste
für Blinde in Form einer Absperrschranke von 100 mm Höhe
(Unterkante in 150 mm Höhe). Die Holme müssen eine rot-weiß-rote
(Folie Bauart Typ 1 nach DIN 67 520, Teil 2) oder leuchtorange
(RAL 2005)-weiße Sicherheitskennzeichnung besitzen. Als
Holme können auch Absperrschranken verwendet werden.
(5) Die lichte Breite der Fußgängerbrücken muß
mindestens 1 m betragen.
(6) Auf Gehwegen mit hoher Verkehrsstärke sowie in Fußgängerstraßen
und -zonen sind ggf. entsprechend breitere oder mehrere Behelfsbrücken
in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
(7) Die Bodenbeläge dürfen keine Längsfugen von
mehr als 10 mm Breite aufweisen. Absätze von mehr als 15
mm sind anzurampen.
(8) Rutschsichere Oberflächen sind in der Leistungsbeschreibung
zu vereinbaren.
(1) Schrammborde dienen der optischen und mechanischen Abgrenzung
des Verkehrsbereiches zu den gefährlichen oder gefährdeten
Bereichen einer Arbeitsstelle. Hauptsächlich können
sie innerorts vor Bauzäunen, Gerüsten und Fußgängertunneln
eingesetzt werden.
(2) Die Anwendung eines Schrammbordes ist durch die zuständige
Behörde zuzulassen und in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
(3) Schrammborde haben eine Gesamthöhe von mindestens 0,5
m und bestehen im wesentlichen aus einer schrägen Fläche,
die mit einem Winkel von 45° zur Senkrechten oder steiler
auszubilden und mit einer rot-weiß wechselnden Farbgebung
gemäß DIN 6171, Teil 1 auszustatten ist (Folie Bauart
Typ 1 nach DIN 67 520, Teil 2). Eine senkrechte Fußfläche
von bis zu 100 mm kann vorgesehen werden (siehe Bild 1).
Bild 1: Prinzipdarstellungen von Schrammborden
(4) Soweit Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2
sowie Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen
Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der Leistungsbeschreibung
zu vereinbaren.
(5) Sie müssen standfest und radabweisend konstruiert sein.
(6) Am Anfang und Ende des Schrammbordes sind Leitbaken mit einer
Warnleuchte Typ WL1 oder WL2 (gelbes Dauerlicht) gemäß
TL-Warnleuchten 90 aufzustellen. Dazwischen sind auf dem Bord
im Abstand von maximal 10 m kleine Leitbaken (500 x 125 mm) oder
Warnleuchten vorzusehen.
(7) Wird der Schrammbord an Stelle einer Schutzeinrichtung nach
den Abschnitten 5.10.1 oder 5.10.2 vor einsturzgefährdeten
Bauwerken oder Bauteilen (z.B. Gerüsten) angeordnet, so ist
er ausreichend gegen Seitenstoß zu sichern oder bei ausreichendem
Verkehrsraum in einem Mindestabstand von 0,5 m davor anzuordnen.
(1) Bauzäune können zur Absicherung von Arbeitsbereichen
von Arbeitsstellen verwendet werden. Sie können aus Brettern,
Stahlblechprofilen oder aus Drahtgeflecht bzw. Kunststoffnetzen
(z.B. rot-weiß oder leuchtorange) in festen Rahmen gefertigt
sein. Sie ersetzen Absperrgeräte gemäß StVO nicht.
(2) Eine auch bei Windlast standsichere Aufstellung muß,
insbesondere bei tiefen Ausschachtungen (Baugruben), gewährleistet
sein. An winddurchlässigen Bauzäunen dürfen Verkehrsschilder,
Verkehrseinrichtungen und Werbeträger nur angebracht werden,
wenn dadurch die Standsicherheit nicht gefährdet ist. Werbeträger
dürfen die Sichtbarkeit und Erkennbarkeit von Verkehrszeichen
und -einrichtungen nicht beeinträchtigen. An Bauzäunen,
die auf der Fahrbahn stehen, dürfen keine Werbeträger
angebracht werden.
(3) Bauzäune müssen zum Verkehrsbereich, unabhängig
von der Bauzaunausführung, wie Arbeitsstellen abgesichert
werden (Quer- und Längsabsperrung, Beschilderung, Beleuchtung).
Dabei kann die Kennzeichnung zum Fahrbahnbereich mit kleinen Leitbaken
(500 x 125 mm) an Stelle von normalgroßen Leitbaken erfolgen
(Abstand Unterkante Leitbake zur Straßenoberfläche
zwischen 0,4 und 0,6 m).
(4) Der Bauzaun muß mindestens 1,2 m, bei dahinter befindlichen
tiefen Baugruben oder Gefahrenstellen mindestens 1,8 m hoch sein.
Im Abstand von 10 m sind grundsätzlich Warnleuchten Typ WL9
gemäß TL-Warnleuchten 90 anzubringen. Bei Bauzäunen,
die länger als 30 m sind, muß jede 2. Warnleuchte an
einen anderen Stromkreis angeschlossen sein, oder es müssen
batteriebetriebene Warnleuchten eingesetzt werden. Wird die Warnung
bereits durch Warnleuchten auf Leitbaken oder einem Schrammbord
übernommen, entfallen die Warnleuchten am Bauzaun.
(1) Gerüste, Durchlaufgerüste und Fußgängertunnel,
die im öffentlichen Verkehrsraum stehen, sind wie Arbeitsstellen
abzusichern und zu beleuchten.
(2) Sie müssen zum Verkehrsraum so gestaltet werden, daß
Verkehrsteilnehmer und parkende Fahrzeuge zuverlässig gegen
Staub, Wasser oder andere Flüssigkeiten sowie gegen herabfallende
Gegenstände geschützt sind.
(3) Die lichten Durchgangsmaße bei Durchlaufgerüsten
und Fußgängertunneln sind mindestens 2200 x 1000 mm
(H x B). Eine größere Breite ist anzustreben, wenn
es sich um längere Strecken mit Begegnungsverkehr handelt.
Die Zugänge müssen oben und seitlich mit Leitmalen versehen
werden. Darüber hinaus müssen alle vorstehenden Ecken,
freistehenden Ständer und Pfosten sowie überstehende
Teile im Fußgängerverkehrsbereich eine rot-weiß-rote
Sicherheitskennzeichnung erhalten. Im Bodenbereich sind führende
Elemente für Blinde vorzusehen, z.B. Tastleisten.
(4) Fußgängertunnel können zum Fahrbahnbereich
auch mit kleinen Leitbaken (500 x 125 mm) an Stelle von normalgroßen
Leitbaken gekennzeichnet werden (Abstand Unterkante Leitbake zur
Straßenoberfläche zwischen 0,4 und 0,6 m).
(5) An den Zugängen (Ober- und Seitenkanten) können
zusätzlich Warnleuchten Typ WL9 gemäß TL-Warnleuchten
90 in der Leistungsbeschreibung vereinbart werden.
(6) Geländer und Seitenwände bei Fußgängertunneln
müssen glatt sein. Die Bodenbeläge dürfen keine
Stolperstellen aufweisen. Der Übergang vom Gehweg auf den
Bodenbelag muß bündig verlaufen. Absätze von mehr
als 15 mm Höhe sind anzurampen. Der Innenraum muß nachts
ausreichend ausgeleuchtet sein.
(7) Eine ggf. auch tagsüber notwendige Beleuchtung von
Fußgängertunneln ist in der Leistungsbeschreibung zu
vereinbaren.
(1) Schutzdächer sind über Fahrbahnen, Geh- und Radwegen
anzubringen, wenn Verkehrsteilnehmer durch Materialien oder herabfallende
Gegenstände gefährdet werden können. Die Schutzdächer
sind so zu gestalten, daß gefährdende Stoffe sicher
von den Verkehrsflächen ferngehalten werden.
(2) Über Geh- und Radwegen ist eine lichte Höhe von
mindestens 2,2 m und über Fahrbahnen von mindestens 4,5 m
einzuhalten. Schutzdächer im Fußgänger- und Radfahrerverkehrsbereich,
die länger als 10 m sind, sind wie Fußgängertunnel
auszuleuchten.
(3) Schutzdächer, die im öffentlichen Verkehrsraum stehen,
sind wie Arbeitsstellen abzusichern und zu beleuchten. 5.2 Aufstellvorrichtungen
5.3 Vorübergehende Markierungen
5.5 Straßenbahnschranken
5.6 Warneinrichtungen
5.6.1 Vorwarneinrichtungen
5.6.2 Warnleuchten
1000
Nacht
4000
Nacht5.6.4 Warnbänder
5.7 Transportable Lichtsignalanlagen
5.8 Leitmale
5.9 Bauliche Leitelemente
5.10 Schutzeinrichtungen
5.10.1 Stahlschutzplanken
5.10.2 Transportable Schutzeinrichtungen
5.10.3 Sandsperren
5.10.4 Verbau als Absturzsicherung
5.10.5 Mobile Absturzsicherung
5.10.6 Lichtraumprofilrahmen
5.10.7 Fahrzeug-Behelfsbrücken
5.10.8 Fußgänger-Behelfsbrücken
5.10.9 Schrammborde
5.10.10 Bauzäune
5.10.11 Gerüste, Durchlaufgerüste, Fußgängertunnel
5.10.12 Schutzdächer


