10. Haftung
(1) Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Arbeitsstelle
erforderlichen Maßnahmen, soweit sie sich aus der verkehrsrechtlichen
Anordnung, diesen ZTV oder der Leistungsbeschreibung ergeben,
in eigener Verantwortung zu ergreifen. Er haftet für sämtliche
aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber
erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden und verpflichtet
sich, den Auftraggeber von allen gegen ihn etwa erhobenen Ansprüchen,
die auf ungenügender Sicherung der Arbeitsstelle beruhen,
in vollem Umfang freizustellen.
(2) Werden durch die Anordnungsbehörde, die Polizei oder
den Auftraggeber Mängel in der Verkehrssicherung festgestellt,
die zu Verkehrsgefährdungen führen können, und
ist der Verantwortliche nicht rechtzeitig erreichbar, ist der
Auftraggeber berechtigt, die Behebung der Mängel durch einen
Dritten zu Lasten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen.


