


RSA Teil D
(1) Landstraßen im Sinne dieser Richtlinien sind alle einbahnigen Straßen mit
Gegenverkehr und mehrbahnigen Straßen mit höhengleichen Kreuzungen außerhalb von
geschlossenen Ortschaften, auch wenn sie mit Zeichen 330 als Autobahn oder mit Zeichen 331
als Kraftfahrstraße gekennzeichnet sind. Die geschlossene Ortschaft ist durch Zeichen 310
und 311 gekennzeichnet.
(2) Grundsätzlich gelten alle Regelungen und Festlegungen des Teils A dieser
Richtlinien. Auf die besonderen Verhältnisse des Verkehrs auf Landstraßen abgestimmte,
ergänzende Regelungen und Festlegungen sind in diesem Teil der Richtlinien
zusammengestellt. Insbesondere bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit unter 50 km/h
können zweckmäßige Regelungen aus Teil B (Innerörtliche
Straßen) übernommen werden.
2.1 Aufstell-Entfernungen von Verkehrsschildern
(1) Die Arbeitsstelle wird in der Regel in 400 m Entfernung mit Zeichen 123
angekündigt. Danach folgen im 100-m-Abstand die notwendigen Gefahr-, Vorschrift- und
Richtzeichen. Sollte die Arbeitsstelle zu häufigen Staus führen, so ist in größerer
Entfernung zusätzlich mit Zeichen 123 und Zusatzzeichen 1004-30 bzw. 32ff auf die
Arbeitsstelle hinzuweisen.
(2) Die Entfernungsangaben beziehen sich auf den Beginn einer Einengung bzw.
Verschwenkung der Fahrstreifen (Bezugspunkt).
2.2 Verkehrsführung
2.2.0 Allgemeines
(1) Im Bereich von Arbeitsstellen ist grundsätzlich die vorhandene
Fahrstreifenanzahl zu erhalten. Dabei ist eine Verkehrsführung anzustreben, die noch
einen Begegnungsverkehr möglich macht.
(2) Verbleibt nur l Fahrstreifen, so ist entsprechend der örtlichen
Situation und Verkehrsstärke zu prüfen, ob der Verkehr im Wechselbetrieb (siehe
C.2.3.3) und/oder über Umleitungen (siehe A 9.2) abgewickelt werden kann.
(3) Bei hohen Verkehrsstärken und fehlenden Umleitungsmöglichkeiten ist die
Einrichtung einer provisorischen Umfahrung der Arbeitsstelle im Begegnungsverkehr
anzustreben.
(4) Dem Fußgänger- und Radfahrerverkehr ist besondere Sorgfalt zu widmen.
Fußgängerverkehr ist nicht auf der Fahrbahn zu führen oder zum Überqueren der Fahrbahn
aufzufordern. Bei Führung durch die Arbeitsstelle ist eine besondere Sicherung gegenüber
Baumaterialien oder Geräten vorzusehen.
2.2.1 Fahrstreifenbreiten
(1) Im Regelfall ist eine Fahrstreifenbreite von mindestens 2,75 m einzuhalten.
Damit ist ggf. durch Markierung von Behelfsfahrstreifen bei einer Restfahrbahnbreite von
5,5 m noch Begegnungsverkehr möglich.
(2) Bei einer Arbeitsstelle mit Wechselverkehr sollte die Restfahrbahnbreite 3 m
nicht unterschreiten. Bei einer Regelung mit Lichtsignalanlagen kann die Breite im
Ausnahmefall bis auf 2,75 m vermindert werden.
(3) Bei der Festlegung der Fahrstreifenbreiten sollte ggf. berücksichtigt werden, daß
zwischen Absperrgeräten und einem Baugrubenrand ein Sicherheitsabstand von mindestens
0,5 m zur Verfügung steht.
2.2.2 Absperrungen
(1) In der Regel wird die Arbeitsstelle in Quer- und Längsrichtung durch Leitbaken
abgesichert.
(2) In der Längsrichtung werden die Leitbaken in einem Abstand von maximal 20 m
aufgestellt. In der Querrichtung erfolgt die Absperrung spitzwinklig, und zwar am Beginn
der Arbeitsstelle mit einer Neigung der Absperrung gegenüber der Fahrbahnachse von l : 10
und am Ende der Arbeitsstelle von l : 3. Der Abstand der Leitbaken, parallel zur
Straßenachse, beträgt am Beginn der Arbeitsstelle maximal 6 m (quer zur
Fahrbahnachse maximal 0,6 m) und am Ende der Arbeitsstelle maximal 3 m (quer zur
Fahrbahnachse maximal 1 m).
(3) Müssen mehrere Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung gesperrt werden, so sollen
getrennte spitzwinklige Querabsperrungen vorgenommen werden, wobei grundsätzlich die
Einengung von links vorgenommen werden soll. Zwischen ihnen können jeweils längere
Übergangsstrecken liegen (versetzte Fahrstreifenreduzierung).
(4) Aufbaulicht
(siehe A.3.2.2) soll nur bei ungewöhnlich starken Verschwenkungen
an unübersichtlichen Stellen eingesetzt werden.
2.3 Verkehrsregelung
2.3.1 Regelpläne
(1) Wie Arbeitsstellen auf Landstraßen abgesperrt, beschildert, markiert und
beleuchtet werden sollen, wird in den Regelplänen C I/l bis C I/9 verdeutlicht. Im
übrigen wird zur Anwendung der Regelpläne auf A.l.5 verwiesen.
(2) Liegen Arbeitsstellen im Fahrbahnbereich unmittelbar neben einem Verkehrsbereich
des Fußgänger- und/oder Radfahrerverkehrs, sind die Regelungen in B.2.4 analog
anzuwenden (siehe auch Regelpläne B II).
2.3.2 Höchstgeschwindigkeiten
(1) Die Regelgeschwindigkeit im Verkehrsbereich von Arbeitsstellen beträgt
50 km/h. Der Anordnung auf 50 km/h geht eine Anordnung auf 70 km/h voraus.
(2) In Ausnahmefällen kann im Verkehrsbereich auch eine Fahrgeschwindigkeit von
60 km/h zugelassen werden. Der Anordnung der 60-km/h-Beschränkung geht eine
Anordnung von 80 km/h voraus.
(3) Bei Arbeitsstellen im Wechselverkehr (Z 208/308) kann ausnahmsweise in der
wartepflichtigen Richtung auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h
angeordnet werden. In diesem Fall lautet der Geschwindigkeitstrichter 80 km/h -
60 km/h - 40 km/h.
2.3.3 Vorrangregelung in Engstellen
(1) Es ist jeweils zu prüfen, ob die Verhaltensvorschrift des § 6 StVO allein
ausreicht. Muß diese Vorschrift unterstützt oder soll in Abweichung davon der anderen
Richtung Vorrang gewährt werden, ist eine Beschilderung mit Zeichen 208/308 anzuordnen.
Diese Verkehrsregelung ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Engstelle darf maximal 50 m einschließlich der Querabsperrungen lang sein.
- Die gesamte Engstelle muß aus beiden Fahrtrichtungen voll überschaubar sein.
- In der wartepflichtigen Zufahrt der Engstelle (Z 208) soll kein nennenswerter Rückstau
entstehen.
- Die Verkehrsstärke in beiden Richtungen soll zusammen zu allen Tageszeiten kleiner als
rd. 500 Kfz/h sein.
(2) Auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen je Richtung und auf Straßen mit
schienengebundenen Fahrzeugen darf grundsätzlich keine Verkehrsregelung durch Zeichen
208/308 vorgenommen werden.
(3) Wenn der Kfz-Verkehr in beiden Fahrtrichtungen aufrechterhalten werden muß und die
Voraussetzungen für eine Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen 208/308 nicht gegeben
sind, muß eine Lichtzeichenanlage eingesetzt oder mindestens eine Fahrtrichtung
umgeleitet werden.
3 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer
(1) Die Arbeiten an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer erfolgen in der Regel mit
mobiler Absperrung und Beschilderung, möglicherweise unter Inanspruchnahme der
Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 6 StVO und/oder auf der Grundlage der
Regelpläne C II/1 bis C II/5. Im übrigen wird zur Anwendung der Regelpläne auf A.l.5
verwiesen.
(2) Bewegliche Arbeitsstellen sind wegen der möglichen Änderung der Sichtweiten
hinsichtlich der daraus resultierenden, unterschiedlichen Anforderungen an die Absicherung
problematisch. Daher sollte die Einrichtung solcher Arbeitsstellen auf Sonderfälle
beschränkt werden. Kurzzeitig stationären Arbeitsstellen ist der Vorzug zu geben.
(3) Bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer reichen bei Tageslicht Leitkegel (Höhe 500
mm) zur Sicherung aus. Für die Querabsperrung sind mindestens 3 Stück im Abstand von
höchstens l m erforderlich. Der Längsabstand der Leitkegel untereinander darf 5 m,
die Länge der gesamten Engstelle maximal 50 m betragen.
(4) Zur Sicherung von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer auf Landstraßen wird in der
Regel die fahrbare Absperrtafel gemäß Zeichen 615 eingesetzt. Soll die Auffälligkeit
aufgrund örtlicher Besonderheiten erhöht werden, wird der Einsatz der fahrbaren
Absperrtafel gemäß Zeichen 616 in verkleinerter Ausführung (siehe A.3.1.4) empfohlen.
(5) Sind die Absperrtafeln nicht aus einer Mindestentfernung von 200 m zu
erkennen, so genügt es in der Regel, zusätzlich in entsprechender Entfernung eine
Warnwinkebake als Vorwarneinrichtung aufzustellen bzw. in Ausnahmefällen einen Warnposten
einzusetzen.
(6) Zur Sicherung von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer können auch Arbeitsfahrzeuge
eingesetzt werden, die gemäß A.7.l mit zusätzlichen Warneinrichtungen ausgestattet
sind. Im übrigen gelten dieselben Anforderungen wie für eine fahrbare Absperrtafel (z.
B. rechtzeitige Erkennbarkeit).
(7) Stationäre Arbeitsstellen sind durch Zeichen 123 anzukündigen, wenn keine
fahrbare Absperrtafel eingesetzt wird. Bei beweglichen Arbeitsstellen kann das Zeichen 123
mit Zusatzschild 1001 aufgestellt werden. Die Entfernung von der Arbeitsstelle darf in
diesem Falle höchstens 1000 m betragen. Münden in diesem Bereich Straßen ein, muß
der einbiegende Verkehr ebenfalls gewarnt oder das Zeichen 123 entsprechend versetzt
werden.
(8) Wenn bei der Durchführung von Arbeiten von kürzerer Dauer die Sicherheit oder
eine leistungsfähige Verkehrsabwicklung nicht ausreichend gewährleistet ist, muß die
Arbeitsstelle wie eine Arbeitsstelle von längerer Dauer beschildert und abgesperrt
werden. Für die Längsabsperrung können in diesen Fällen auch Leitkegel eingesetzt
werden.
(9) Auf Vermessungsarbeiten kann durch Zeichen 123 mit Zusatzzeichen
"Vermessung" hingewiesen werden. Dies sollte insbesondere geschehen, wenn solche
Arbeiten außerhalb der Fahrbahn erfolgen und der Einsatz eines Sicherungsfahrzeuges nicht
geboten ist.
(10) Vermessungspunkte und Messungslinien sollen nach Möglichkeit in verkehrsarme
Bereiche außerhalb der Fahrbahn gelegt werden. Muß die Fahrbahn in Anspruch genommen
werden, so soll ein Wechseln von einer Straßenseite zur anderen auf das unbedingt
notwendige Maß beschränkt bleiben. Es sind die Vermessungsverfahren zu wählen, bei
denen der öffentliche Verkehrsraum so wenig wie möglich betreten werden muß.
(11) Erscheint im Verlauf von Vermessungsarbeiten die Sicherheit des Vermessungstrupps
oder die Sicherheit des Verkehrs nicht mehr gewährleistet, sind die Arbeiten zu
unterbrechen und die Arbeitsstelle zu räumen.