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Verordnungen und Urteile zur Ladungssicherung
1. Vorschriften aus StVO, StVZO und GGVSE(B) § 22 Abs. 1 StVO: Ladung Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Verwaltungsvorschrift zu Absatz 1 Zur verkehrssicheren Verstauung gehört sowohl eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung, als auch deren sichere Verwahrung, wenn nötig Befestigung, die ein Verrutschen oder gar Herabfallen unmöglich machen. Schüttgüter, wie Kies, Sand, aber auch gebündeltes Papier, die auf Lastkraftwagen befördert werden, sind in der Regel nur dann gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch überhohe Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel sichergestellt ist, dass auch nur unwesentliche Teile der Ladung nicht herabfallen können. Es ist vor allem verboten, Kanister oder Blechbehälter ungesichert auf der Ladefläche zu befördern. § 23 Abs. 1 u. 2 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. (2) Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
§ 30 StVZO Beschaffenheit der Fahrzeuge (1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass 2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
§ 31 Abs. 2 StVZO: Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge (2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet. DA zu § 31: (2) Bei unvorschriftsmäßigem Zustand eines Fahrzeugs oder der Ladung sind stets Ermittlungen anzustellen, ob neben dem Fahrer auch den Halter ein Verschulden trifft. Ist ein solches nicht nachzuweisen, so ist bei mehrfach festgestellten Mängeln dem Halter aufzugeben, in Zukunft für Abhilfe zu sorgen (durch Einrichtung einer geeigneten Aufsicht, durch Fahrerwechsel oder dgl.). GGVSEB In der GGVSEB 2009 taucht der Begriff "Ladungssicherung" nur einmal auf, nämlich im § 19 (2) Nr. 15, wonach der Beförderer "dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergegeben (hat)". Im Übrigen wird in der GGVSEB die Ladungssicherung an verschiedenen Stellen über die Begriffe "Handhabung" und "Beladung" abgedeckt mit Verweisen auf die Einhaltung der Vorschriften nach Kapitel 7.5 ADR/RID. Das gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB.
2. Urteile und Leitsätze Zu § 22 StVO Beladen/Verantwortlichkeit Ladung/Absicherung Ladung/Verkehrssicherheit Ladung/Sicherung Der Inhalt der VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung
auf Straßenfahrzeugen" umfasst die gegenwärtig technisch anerkannten
Beladungsregeln und ist deshalb allgemein zu beachten. Ladung/Absicherung Gefährdung/Nicht gesicherte Ladung Ladung/Planabdeckung Ordnungswidrigkeit Ladung/Netze Haftung des Transportunternehmers Verkehrssichere Verladung durch den Versender Ladungssicherung durch Verschiebeplane
Zu § 31 (2) StVZO In vorschriftsmäßigem Zustand müssen Fahrzeuge, Gespanne
und Besetzung sein, sonst darf der Halter die Inbetriebnahme im Verkehr weder anordnen
noch wissentlich zulassen. "Vorschriftsmäßig" bedeutet, dass das Fahrzeug
den Bauart- und Ausrüstungsvorschriften entsprechen und außerdem fahrsicher sein muss. Die Ladung muss vorschriftsmäßig, außerdem sicher
verstaut sein und darf die Betriebssicherheit nicht gefährden. Der Halter oder sein
Beauftragter muss sich über das Transportgut unterrichten, um es auf ein
vorschriftsmäßig ausgestattetes Fahrzeug verladen zu können. Neben dem Fahrer haftet, soweit sein Einfluss reicht, auch
der Halter. Über besondere Gefahren bestimmter Beladung muss er den Fahrer unterrichten.
Zu § 9 (13) GGVSE Eine fehlerhafte Handhabung nach ADR liegt vor, wenn
Kanister unsachgemäß auf der Ladefläche verstaut sind, so dass sie ihre Lage zueinander
und zu den Wänden des Fahrzeugs nicht nur geringfügig verändern können. Auf die
Möglichkeit des Umstürzens der Kanister kommt es dabei nicht an.
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